ISSN:
0176-6449
Content:
Gerhard Fieseler geht in dem vorliegenden Beitrag davon aus, dass für das Arbeitsfeld des Allgemeinen Sozialen Dienstes ebenso wie für das der Sozialpädagogischen Familienhilfe inzwischen unumstritten und in der Kinder- und Jugendhilfe auch akzeptiert ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als Beschützergaranten- bzw. kraft Übernahme, so wie viele andere beruflich Tätigen eine Garantenstellung haben können, die eine besondere Verantwortlichkeit für wichtige Rechtsgüter von Kindern und Jugendlichen begründet; und dass sie sich nicht nur, wie jede Bürgerin und jeder Bürger, wegen unterlassener Hilfestellung strafbar machen können, sondern wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, wegen der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht. Der Autor beleuchtet das Thema Garantenpflicht näher und erläutert, welche Konsequenzen sich für das sozialpädagogische Agieren unter Beachtung berufsrechtlicher und berufsethischer Aspekte ergeben.
In:
Zentralblatt für Jugendrecht, Köln : Bundesanzeiger-Verl.-Ges., 1984, 91(2004), 5, Seite 172-180, 0176-6449
In:
volume:91
In:
year:2004
In:
number:5
In:
pages:172-180
Language:
German
Keywords:
Jugendamt
;
Sozialhilfe
;
Sozialarbeit
;
Gefährdung
;
Kindeswohl
;
Sozialpädagogik
;
Ethik
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